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AGB

  1. ALLGEMEINES
    Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der KoMeTeC GmbH, nachstehend KoMeTeC (bzw. wir oder uns) genannt.

  2. GELTUNG

    1. Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Beratungsleistungen und sonstige Leistungen durch KoMeTeC, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.

    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn diesen durch uns nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

    3. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung an Dritte abzutreten.

  3. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

    1. Jeder KoMeTeC erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist.

    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

    3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der KoMeTeC weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt die KoMeTeC, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

    4. Die KoMeTeC überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und KoMeTeC.

    5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.

    6. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

  4. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

    1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Soweit Angestellte oder freie Mitarbeiter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlich festgelegten und bestätigten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung durch KoMeTeC.

    2. Beschreibungen, Zeichnungen, Fotos, Abbildungen, Preislisten, Drucksachen, Kataloge, Datenträger etc., die unseren Angeboten beigefügt sind, sind nach bestem Wissen gefertigt bzw. zusammengestellt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. KoMeTeC erhebt für die Angebote und die zugehörigen Unterlagen das Urheberrecht und das Eigentumsrecht. Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch KoMeTeC gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.

    3. Erfolgt die Auftragsbearbeitung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Auftraggeber gegenüber sämtlicher Schadensersatzansprüche des Schutzinhabers freizustellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns für etwaige Prozesskosten auf Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Einwand mangelhafter Prozessführung durch KoMeTeC ist ausgeschlossen.

  5. VERZUG, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG, AUSFÜHRUNG

    1. Die im Vertrag genannten Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Vereinbarte Fristen verstehen sich stets ausschliesslich jeglicher Transportdauer der zuzustellenden Unterlagen.

    2. Die Frist beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertragsveränderungen vereinbart oder werden uns nicht alle erforderlichen Informationen rechtzeitig übergeben, verlängert sich die Frist entsprechend. Auf Verlangen von KoMeTeC ist der Fertigstellungstermin neu zu vereinbaren.

    3. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie Energie- oder Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Verspätung oder Ausbleiben von Zulieferungen, Krankheit oder Todesfall, tritt Lieferverzug nicht ein. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht zum Rücktritt, wenn er dies zuvor angekündigt hat und der Liefertermin trotz schriftlicher Mahnung um mehr als 6 Werktage überschritten wird. Ansonsten verpflichtet sich der Auftraggeber, die Fristen angemessen zu verlängern. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

    4. Der Auftraggeber kann von KoMeTeC einen Verzugsschaden nur dann verlangen, wenn uns grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

    5. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Ausführungszeit vorbehalten, soweit der Auftragsgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen zum Zwecke des Fortschrittes sind jederzeit möglich und bedürfen keiner Vorankündigung.

  6. RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

    1. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe (z.Zt. 19%).

    2. Die Gesamtvergütung von KoMeTeC ist fällig mit Erfüllung der Leistung. Bei längerer Bearbeitungsdauer der Aufträge können durch KoMeTeC angemessene Abschlagszahlungen gefordert werden. Die Höhe richtet sich nach den jeweils erbrachten Leistungen.

    3. Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus kann KoMeTeC die Erfüllung bereits beauftragter Leistungen verweigern, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen sind und für die ausstehenden Leistungen Vorauszahlungen geleistet sind.

    4. Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

    5. Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der vollständige Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung während des Zahlungsverzuges einen Betrag von 5,- € zu verlangen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5% über dem jeweiligen Leitzins der europäischen Zentralbank nach §247 des BGB vom Fälligkeitsdatum der Rechnung ab berechnet. Die Geltend-machung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

    6. Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in Höhe der zur Mängelbeseitigung voraussichtlich anfallenden Kosten zurückgehalten werden.

    7. Die Vergütung für Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgen wie bei Vertragsabschluss vereinbart Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

    8. Werden Entwürfe in grösserem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die KoMeTeC berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

  7. SONDERLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

    1. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitungen oder Änderungen von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

    2. Die KoMeTeC ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der KoMeTeC entsprechende Vollmacht zu erteilen.

    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der KoMeTeC abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, der KoMeTeC im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

  8. EIGENTUMSVORBEHALT ETC.

    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

    2. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über.

    3. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an den Auftragnehmer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

    4. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

  9. HAFTUNG

    1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch KoMeTeC oder einem Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme. Diese Einschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

    2. Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr von dem schädigenden Ereignis an. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, bleibt es bei der geseztlichen Regelung. §852 BGB bleibt unberührt.

    3. Trotz sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.

    4. KoMeTeC haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbussen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.

    5. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die KoMeTeC gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die KoMeTeC kein Auswahlverschulden trifft. Der KoMeTeC tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

    6. Sofern KoMeTeC selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragsnehmers (KoMeTeC) zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. KoMeTeC ist berechtigt, die Einrede der Vorausklage zu erheben.

    7. Der Auftraggeber stellt KoMeTeC von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die KoMeTeC stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

    8. Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für technische und funktionsgemässe Richtigkeit von der Konstruktion, Zeichnung, Text, Bild, Ton und Gestaltung.

    9. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung von KoMeTeC. Für die Wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungs- Fähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet sie nicht.

    10. KoMeTeC ist für Vermögensschäden die durch konstruktive Fehler entstehen können mit einer Haftpflicht über 250.000,00€ abgesichtert.

  10. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

    1. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. KoMeTeC behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

    2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann KoMeTeC eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem KoMeTeC übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die KoMeTeC von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

  11. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind KoMeTeC Korrekturmuster vorzulegen.

    2. Die Produktionsüberwachung durch KoMeTeC erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist KoMeTeC berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    3. KoMeTeC verpflichtet sich, den Auftrag mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

  12. GEWÄHRLEISTUNG

    1. KoMeTeC verpflichtet sich, den Auftrag mit grösstmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

    2. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

  13. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

    1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen (einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bensheim als Sitz von KoMeTeC.

    2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschliesslich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingung unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragspartner, eine dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommenden zulässigen Regelung zu praktizieren. Ist diese nicht feststellbar, gilt die gesetzliche Regelung.

  14. DATENSCHUTZ
    Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber, gleich ob diese vom Auftraggeber selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäss Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden.

  15. ZUSATZ

    1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne Zustimmung von KoMeTeC abzutreten.

    2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder der Text dieser AGB eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt davon unberührt.

PROJEKTE

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